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PpUGV: welche Untergrenze für welche Station gilt

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er fasst unsere eigene Recherche und persönliche Einschätzung zu diesem Thema zusammen und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung im Einzelfall. Aus ihm entsteht kein Rechtsanspruch, und wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit. Verstehen Sie ihn als Denkanstoß, nicht als verbindliche Auskunft - maßgeblich bleiben immer Ihr eigener Tarifvertrag, Ihre Betriebsvereinbarung oder die Einschätzung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.

Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) legt fest, wie viele Patientinnen und Patienten eine Pflegekraft je Schicht maximal versorgen darf - getrennt nach Stationstyp und nach Tag- und Nachtschicht. Sie gilt für einen abschließend definierten Kreis pflegesensitiver Bereiche, nicht für jede Station im Haus. Welche Station in welchen Bereich fällt, ist dabei die Frage, an der sich in der Praxis mehr entscheidet als an den Zahlen selbst.

Die Untergrenzen im Überblick

Gelesen als eine Pflegekraft je n Patienten:

Pflegesensitiver Bereich Tagschicht Nachtschicht
Intensivmedizin (auch pädiatrische) 1:2 1:3
Neurologische Schlaganfalleinheit 1:3 1:5
Neonatologische Pädiatrie 1:3,5 1:5
Neurologische Frührehabilitation 1:5 1:12
Pädiatrie, allgemein 1:6 1:10
Pädiatrie, speziell 1:6 1:14
Herzchirurgie 1:7 1:15
Gynäkologie und Geburtshilfe 1:7,5 1:15
Neurochirurgie 1:9 1:18
Geriatrie 1:10 1:20
Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie 1:10 1:20
Neurologie 1:10 1:20
Innere Medizin und Kardiologie 1:10 1:22
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Urologie 1:10 1:22
Rheumatologie 1:13 1:30

Quelle: § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 267), in Kraft seit 7. November 2025; die Werte gelten unverändert auch für 2026. Abgerufen am 22. August 2026 unter gesetze-im-internet.de.

Die Verhältniszahl ist nicht die einzige Stellschraube: Die Verordnung begrenzt zusätzlich den Anteil, den Pflegehilfskräfte an der Besetzung einer Schicht ausmachen dürfen. Wer nur auf die Kopfzahl schaut, kann die Untergrenze rechnerisch erfüllen und die Vorgabe trotzdem verfehlen.

Welche Station ist welcher Bereich?

Hier liegt der häufigste Irrtum, und er geht in beide Richtungen.

Nicht jede Intensivstation hat einen eigenen Eintrag. Eine herzchirurgische Intensivstation etwa taucht in der Tabelle nicht als solche auf. Die Verordnung kennt „Herzchirurgie" als Bereich mit 1:7 und 1:15 - das sind Werte für eine Normalstation, nicht für eine ITS. Intensivmedizinisch geführte Betten gehören in den Bereich Intensivmedizin. Wer die Zuordnung falsch trifft, plant um den Faktor drei daneben.

Und nicht jede pflegeintensive Station ist überhaupt erfasst. Für Intermediate Care nennt die Verordnung keine Untergrenze. Es gibt Empfehlungen von Fachgesellschaften, und die sind fachlich gut begründet - aber sie sind kein geltendes Recht, und wer sie als solches ausgibt, argumentiert im Zweifel gegen sich selbst.

Die Allgemeinpflege ist ebenfalls nicht dabei - und das ist kein Versehen. Für sie greift seit dem 1. Juli 2024 ein anderes Instrument: die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV), im Sprachgebrauch meist „PPR 2.0". Sie fragt nicht nach einer Obergrenze pro Kopf, sondern ermittelt den Personalbedarf aus dem tatsächlichen Pflegeaufwand - und wird zur Grundlage der Pflegebudgetverhandlung. Zwei Verordnungen, zwei Logiken, zwei Zuständigkeiten im selben Haus.

Warum die Verhältniszahl allein noch keinen Dienstplan macht

Aus dem reinen Verhältnis wird erst über die tatsächliche Belegung eine Mindestbesetzung pro Schicht - und die schwankt. Eine Stroke Unit mit zwölf belegten Betten braucht in der Nachtschicht rechnerisch drei Pflegekräfte (1:5), eine mit acht Betten nur zwei. Die Verordnung nennt das Verhältnis, nicht die Kopfzahl; die muss die Station aus ihrer eigenen Belegung ableiten, Schicht für Schicht.

Was das für die Dienstplanung heißt

Linumed Shifts zeigt die PpUGV-Werte als Orientierung bei der Konfiguration einer Station an - und weist dort, wo die Verordnung keine Untergrenze kennt, ausdrücklich darauf hin, statt eine Zahl zu nennen. Die tatsächliche Mindestbesetzung wird weiterhin pro Station und Schichttyp festgelegt, nicht automatisch aus der Verhältniszahl berechnet: Die Verordnung gibt den Rahmen vor, die Belegung bestimmt die konkrete Zahl.

Diese Einordnung ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall - maßgeblich bleiben immer Ihr eigener Tarifvertrag oder Ihre Betriebsvereinbarung.